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Klaus Sandhöfer 2. Vorstand
Anmeldungsdatum: 13.02.2002 Beiträge: 644 Wohnort: Im Fürther Nobelvorort Burgfarrnbach
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Verfasst am: 12.01.2007 - 07:33 Titel: Urteil des Kreissportgerichtes vom 11.01.07, Spiel gg. BSG |
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Urteilstext:
Fall 653: Utting Pokal-Spiel SG Quelle i. TV 1860 FÜRTH - MTV FÜRTH am 11.11.06. Meldung des Schiedsrichters vom 12.11.06.
Urteil:
I. SG Quelle i. TV 1860 FÜRTH wird gemäß § 74 Abs. 1 RVO wegen Verschulden eines Spielabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von € 75,00 belegt. Das Spiel wird gemäß § 74 Abs. 3 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO mit x:0 für SG Quelle i. TV 1860 FÜRTH als verloren und für MTV FÜRTH als gewonnen gewertet.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt SG Quelle i. TV 1860 FÜRTH (6114). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
III. Stellungnahme lag nicht vor.
Zuletzt bearbeitet von Klaus Sandhöfer am 12.01.2007 - 07:37, insgesamt einmal bearbeitet |
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Klaus Sandhöfer 2. Vorstand
Anmeldungsdatum: 13.02.2002 Beiträge: 644 Wohnort: Im Fürther Nobelvorort Burgfarrnbach
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Verfasst am: 12.01.2007 - 07:36 Titel: |
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So ist das nun 'mal, wenn man eine gute Stellungnahme abgibt und sich andererseits nicht mal meldet. Ich glaube auch, dass der Spielstand beim Abbruch für sich gesprochen hat. Und es zeigt, wer im Endeffekt die "Assi-Mannschaft" ist. |
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Dominik Administrator
Anmeldungsdatum: 12.02.2002 Beiträge: 792 Wohnort: daham
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Verfasst am: 12.01.2007 - 08:56 Titel: |
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Na Gott sei dank hat das Sportgericht so entschieden...
Es wäre ja auch ein Hohn gewesen, das Spiel bei den gegebeben Umständen zu wiederholen, so wie es mehrfach behauptet wurde. |
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